Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Freigegeben in AGBs
A. ALLGEMEINES
1. Geltungsbereich
- 1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen LEITNER - ENGINEERING und dem Auftraggeber (AG oder Entleiher) für alle durch LEITNER - ENGINEERING zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen sowie Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG. Die zu diesen Allgemeinen Bedingungen zu liefernde/n Ware/n wird/werden im folgenden "Liefergegenstand. genannt. Bei Bezugnahmen in diesen Allgemeinen Bedingungen auf den Begriff „schriftlich“ heißt dies: mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax, Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form.
- 1.2 Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, LEITNER - ENGINEERING hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bei der Anwendung auf einen bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform.
2. Angebote und Unterlagen
- 2.1 Die Angebote von LEITNER - ENGINEERING sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
- 2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.
3. Preise/Zahlungsbedingungen
- 3.1 Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- 3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann LEITNER - ENGINEERING eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. LEITNER - ENGINEERING ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn LEITNER - ENGINEERING den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von LEITNER - ENGINEERING. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
- 3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist LEITNER - ENGINEERING berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
- 3.4 Sämtliche Rechnungen von LEITNER - ENGINEERING sind sofort nach Erhalt rein brutto Kasse zur Zahlung fällig. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.
- 3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch LEITNER - ENGINEERING anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
- 3.6 Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 v.H. über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Im Falle verzögerter Zahlung kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Der Schadenersatz darf den vereinbarten Kaufpreis nicht überschreiten.
- 3.7 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.
4. Termine/Mitwirkungspflichten
- 4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt LEITNER - ENGINEERING diese nach eigenem billigen Ermessen.
- 4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
- 4.3 Der AG haftet gegenüber LEITNER - ENGINEERING dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch LEITNER - ENGINEERING ausschließen oder beeinträchtigen.
- 4.4 Im Falle des Verzuges ist der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Zu den Ausnahmen dieses Haftungsausschlusses gelten die Bestimmungen zu Ziffer 6. entsprechend.
- 4.5 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist LEITNER - ENGINEERING von der Leistungsverpflichtung befreit.
- 4.6 Unbeschadet anderslautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.
- 4.7 Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, nach deren Ablauf die Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist mit Abschluss des Kaufvertrages, Abschluss aller offiziellen Formalitäten, Begleichung aller bei Vertragsschluss fälligen Zahlungen, der Bereitstellung ggf. vereinbarter Sicherungsmittel sowie der Erfüllung anderer vereinbarter Vorbedingungen.
- 4.8 Kann der Lieferer absehen, dass der Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden wird, so hat er den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen.
5. Geheimhaltung
- 5.1 Der AG und LEITNER - ENGINEERING sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist LEITNER - ENGINEERING berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
- 5.2 Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen und technische Unterlagen über den Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.
6. Haftung/Schadensersatz
- 6.1 LEITNER - ENGINEERING leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
- 6.2 LEITNER - ENGINEERING haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, in der Höhe des verursachten Schadens.
- 6.3 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet LEITNER - ENGINEERING für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Zudem ist die Haftung auf 5 Mio. EUR je Verstoß bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Bei auf gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung auf insgesamt 5 Mio. EUR begrenzt, auch dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden.
- 6.4 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. LEITNER - ENGINEERING haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
- 6.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 24 Monaten.
- 6.6 Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. den Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus schriftlich gegebenen Garantien sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
- 6.7 Sofern im Rahmen eines Auftrages CAD-Systeme von LEITNER - ENGINEERING eingesetzt oder solche zur Nutzung an den AG vermietet werden, haftet der AG sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der CAD-Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrages eingesetzten CAD-Systeme.
7. Nutzungsrechte
- 7.1 Für sämtliche von LEITNER - ENGINEERING im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt LEITNER - ENGINEERING dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen. LEITNER - ENGINEERING ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode von erstellter Individualsoftware zur Verfügung zu stellen.
- 7.2 Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern von LEITNER - ENGINEERING gemacht werden, ist LEITNER - ENGINEERING nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
B. ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGSVERTRÄGE
8. Besondere Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
Ergänzend gelten für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen dem Entleiher und LEITNER - ENGINEERING die folgenden Bedingungen:
- 8.1 LEITNER - ENGINEERING steht dafür ein, dass der entsandte Arbeitnehmer allgemein für die vereinbarte Tätigkeit geeignet, sorgfältig ausgewählt und auf die erforderliche Qualifikation hin überprüft ist. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht.
- 8.2 LEITNER - ENGINEERING selbst schuldet dem Entleiher gegenüber die Arbeitsleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg nicht. Der entsandte Arbeitnehmer ist weder Bevollmächtigter noch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe von LEITNER - ENGINEERING. Der entsandte Arbeitnehmer ist nicht zum Inkasso sowie zur Abgabe oder Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit Wirkung für und gegen LEITNER - ENGINEERING berechtigt.
- 8.3 Der Entleiher ist verpflichtet, den entsandten Arbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, ihn während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Entleiher ist insbesondere für die Einhaltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vom 1.1. 1995 verantwortlich (ASchG). Werden die Bestimmungen des Arbeitsschutzes nicht eingehalten, sind die entsandten Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit zu verweigern, ohne dass LEITNER - ENGINEERING den Anspruch auf die vertragliche Vergütung verliert.
- 8.4 LEITNER - ENGINEERING haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der von dem entsandten Arbeitnehmer für den Entleiher verrichteten Arbeiten. Der Entleiher stellt diesbezüglich LEITNER - ENGINEERING von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten entstehen können bzw. gegenüber LEITNER - ENGINEERING geltend gemacht werden.
- 8.5 Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, ist LEITNER - ENGINEERING zur Überlassung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet.
- 8.6 Grundlage für die Berechnung der Vergütung von LEITNER - ENGINEERING ist der vertraglich vereinbarte Stundensatz zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Es gelten insofern folgende Zuschläge: Für jede Mehrarbeitsstunde wird ein Aufschlag von 25 % erhoben. Für Samstagsstunden wird ein Aufschlag von 50 % erhoben, für Sonntagsstunden ein Aufschlag von 70 % und für Feiertagsstunden wird ein Aufschlag von 100 % erhoben. Bei Arbeitsausführung unter Strahlenschutzbedingungen erhöht sich der Normalstundensatz um 5 %. Als Normalstunden gelten die Stunden, die innerhalb der betrieblich festgesetzten Arbeitszeit des Entleihers ebenfalls als Normalstunden gelten, sofern sie sich in den tariflich festgesetzten Grenzen bewegen. Fahrzeiten bei Dienstreisen werden als Normalarbeitszeit berechnet.
- 8.7 Schließt der Entleiher während der Arbeitnehmerüberlassung oder in einem Zeitraum von weniger als 3 Monaten nach Ende der Überlassung mit dem entsandten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, der im Zusammenhang mit den im Überlassungsvertrag bezeichneten Fähigkeiten und Tätigkeiten des entsandten Arbeitnehmers steht, so gilt dies als Personalvermittlung. Je Einzelfall stellt LEITNER - ENGINEERING dem AG ein angemessenes Honorar zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung.
- 8.8 Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages können auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
C. WERKVERTRÄGE
9. Besondere Bedingungen für Werkverträge
Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und LEITNER - ENGINEERING gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
- 9.1 Der Auftrag wird grundsätzlich am betrieblichen Standort von LEITNER - ENGINEERING durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten.
- 9.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich LEITNER - ENGINEERING. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.
- 9.3 Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
- 9.3.1 Der Lieferer muss den Besteller schriftlich so rechtzeitig von einer Abnahmeprüfung verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
- 9.3.2 Der AG ist verpflichtet, LEITNER - ENGINEERING unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält LEITNER - ENGINEERING zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
- 9.3.3 Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm LEITNER - ENGINEERING schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern LEITNER - ENGINEERING hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
- 9.3.4 In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden mangels abweichender Vereinbarung am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis der betreffenden Industriezweige maßgeblich.
- 9.4 LEITNER - ENGINEERING leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
- 10.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von LEITNER - ENGINEERING ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros von LEITNER - ENGINEERING, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von
LEITNER - ENGINEERING. - 10.2 Gerichtsstand ist der Sitz von LEITNER - ENGINEERING. LEITNER - ENGINEERING ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
- 10.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.